Eigenverbrauch richtig versteuern
Sondervergütung für Photovoltaikstrom bis 2013 verlängert: Im Juni hat der Deutsche Bundestag die EEG-Novelle verabschiedet. In der Neufassung, die ab Januar 2012 in Kraft tritt, wurde die Vergütung für selbst verbrauchten Solarstrom verlängert. Sie gilt jetzt für Anlagen, die bis Ende 2013 in Betrieb genommen werden. In den meisten Fällen bringt sie dem Betreiber einen finanziellen Bonus. Steuerlich wirft sie aber zusätzliche Fragen auf, die unser Beitrag beantworten soll.
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Typische Zähleranlage für eine kleine PV-Anlage mit Eigenverbrauch: Rechts der Erzeugungszähler und links der Haushaltszähler für Bezug und Überschusseinspeisung als elektronischer Zweirichtungszähler, Foto: Seltmann

Das Konzept „PV mieten“, Foto: Hemmann
Für Solarstromanlagen, die ab 2009 und bis Ende 2013 ans Netz gehen, erhalten die Betreiber auch dann eine Vergütung, wenn sie den Solarstrom nicht ins öffentliche Stromnetz einspeisen, sondern ganz oder teilweise selbst verbrauchen. Anfangs galt das nur für Anlagen bis 30?kWp, seit Mitte 2010 können auch Besitzer von Anlagen mit einer Leistung bis 500 kWp davon profitieren. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist dafür ein spezieller Vergütungssatz festgelegt. Zum 1. Juli 2010 wurde die Vergütung noch differenziert: Wer mehr als 30 Prozent des erzeugten Solarstroms selbst verbraucht, erhält für den über dieser Grenze liegenden Anteil sogar einen etwas höheren Vergütungssatz.
Selbstverbrauch nennt es das Gesetz, aber auch die Begriffe Eigenverbrauch oder Direktverbrauch werden in der Branche dafür benutzt, jedoch nicht zu verwechseln mit der Direktvermarktung. Die Vergütung für Selbstverbrauch bekommt der Betreiber sogar dann, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter in unmittelbarer räumlicher Nähe der Anlage den Solarstrom verbraucht. Das kann ein Hausbewohner sein, der gewerbliche Nutzer eines Gebäudes oder ein direkter Nachbar.
Der Anlagenbetreiber spart dadurch für jede Kilowattstunde, die er selbst verbraucht den Bezugspreis für Strom von seinem Versorger und bekommt zusätzlich die EEG-Vergütung für den Selbstverbrauch des erzeugten Solarstroms. Lukrativ ist der Selbstverbrauch immer dann, wenn die Summe aus eingespartem Strompreis plus Vergütung mindestens so groß ist, wie die Vergütung für Einspeisung des Solarstroms ins Netz.
Eigenverbrauch lohnt sich
Ein Rechenbeispiel: Die Einspeisevergütung für eine 2011 installierte Anlagen bis 30 Kilowatt beträgt 28,74 Ct/kWh. Im Schnitt zahlen Haushaltskunden derzeit etwa 24 Ct/kWh an ihren Versorger, einschließlich Umsatzsteuer (brutto). Beim Vergleich der Beträge muss man nun aber die Nettobeträge ohne Umsatzsteuer betrachten, weil die EEG-Vergütungssätze immer netto gelten, also zuzüglich Umsatzsteuer.
Wer den Solarstrom selbst verbraucht, bekommt 12,36 Ct/kWh und spart etwa 20 Ct/kWh (netto) für den vermiedenen Strombezug aus dem Netz – zusammen sind das über 32 Ct/kWh und damit fast vier Cent Bonus gegenüber der Einspeisung ins Netz. Wer mehr als 30 Prozent des produzierten Solarstroms selbst verbraucht, bekommt 16,74 Ct/kWh Vergütung. Das ergibt sogar acht Cent Eigenverbrauchsbonus.
Auch für größere Anlagen mit den dafür geltenden niedrigeren Einspeisesätzen wird die Rechnung nicht komplizierter, denn die Abstufungen der Vergütung nach Anlagenleistung bleiben auch für den Selbstverbrauch gleich hoch. Der Bonus pro Kilowattstunde bleibt also gleich.
Wahlmöglichkeiten bleiben
Einmal installiert, gelten die EEG-Vergütungssätze für die jeweilige Anlage verbindlich noch zwanzig Kalenderjahre über das Inbetriebnahmejahr hinaus. Die allgemeinen Strompreise dagegen werden erwartungsgemäß weiter steigen. In den letzten Jahren haben sie jährlich um mehr als vier Prozent zugelegt. So würde aus einem Bonus von 4 Cent bei nur zwei Prozent jährlicher Preissteigerung im Lauf von zwanzig Jahren 6 Cent. Wer jährlich tausend Kilowattstunden selbst verbraucht, kann so insgesamt mehrere Hundert Euro zusätzlich gewinnen.
Der Anlagenbetreiber muss sich am Anfang nicht festlegen, wie er abrechnet. Er kann jederzeit zwischen Volleinspeisung und Selbstverbrauch in beliebigem Umfang variieren. Technisch sollte also immer so angeschlossen werden, dass beide Varianten ohne Umklemmen möglich sind. Die Photovoltaikanlage sollte also über einen geeichten Erzeugungszähler ins Hausnetz speisen und im Zählerschrank ein Bezugs- und Einspeisezähler (alternativ ein Zweirichtungs-Zähler) installiert werden.
Die freie Wahl des Stromversorgers wird durch den Solarstrom-Selbstverbrauch ebenfalls nicht eingeschränkt. Für die Vergütung von eingespeistem und selbst verbrauchtem Solarstrom ist nach wie vor der örtliche Netzbetreiber zuständig, für die Lieferung von Strom aus dem Netz dagegen derjenige Lieferant, den man ausgewählt und beauftragt hat.
Verwirrende steuerliche Besonderheiten
Die steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage wird mit dem Selbstverbrauch etwas komplizierter. Das liegt einerseits daran, dass für die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung ein Abrechnungskniff angewandt werden muss. Andererseits wird die Abrechnung in der Regel erst im nachfolgenden Jahr erstellt. Dem Betreiber fällt deshalb meist erst im dritten Betriebsjahr auf, dass er hierbei Besonderheiten zu beachten hat, die steuerlichen Laien oft sehr verwirrend erscheinen.
Praktisch jeder Betreiber einer netzgekoppelten Solarstromanlage wird in Deutschland steuerlich betrachtet Unternehmer. Der regelmäßige Verkauf von selbst produziertem Strom ist eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit und damit ein Gewerbe. Daraus ergibt sich die Umsatzsteuerpflicht.
Weil der Gesetzgeber es so will, dass die EEG-Vergütung Photovoltaik zu einer wirtschaftlich rentablen Investition macht, unterstellen die Finanzbehörden außerdem eine Gewinnerzielungsabsicht. Deshalb sind Gewinne zu versteuern (Einkommensteuer, Gewerbesteuer erst bei mehr als 24.500 Euro Gewinn) und Verluste können steuermindernd geltend gemacht werden.
Die Umsatzsteuerpflicht ist für den Betreiber finanziell vorteilhaft: Er bekommt die für die Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück, immerhin fast ein Sechstel der Gesamtkosten. Er muss dann zwar auch Umsatzsteuer für die Einspeisevergütung ans Finanzamt abführen, diese bekommt er aber vom Netzbetreiber zusätzlich zum EEG-Vergütungssatz. Das ist ausdrücklich so im Gesetz festgelegt. Damit ist die Umsatzsteuer nur ein Durchlaufposten.
Selbstverbrauch als private Entnahme
Für den Selbstverbrauch gibt es zwei mögliche Verwendungen: Entweder in einem Gewerbebetrieb oder in einem Privathaushalt. Entnimmt der Anlagenbetreiber den Solarstrom zum privaten Verbrauch, muss diese Privatentnahme formal versteuert werden, sowohl umsatzsteuerlich als auch ertragssteuerlich.
Wird der Strom in einem umsatzsteuerpflichtigen Gewerbebetrieb verbraucht, erhält der Solarstrom verbrauchende Unternehmer die an den Solarstrom erzeugenden Unternehmer bezahlte Umsatzsteuer wieder vom Finanzamt zurück (Vorsteuerabzug) – genauso wie das beim normalen Stromeinkauf vom Versorger der Fall ist. Dagegen zahlt der Privathaushalt die Umsatzsteuer in beiden Fällen als Letztverbraucher selbst. Der finanzielle Vorteil durch den Eigenverbrauch von Solarstrom ist damit unter dem Strich in beiden Fällen identisch.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits klargestellt, dass auch beim Selbstverbrauch des Solarstroms der Anlagenbetreiber die Vorsteuer (das ist die an den Installateur gezahlte Umsatzsteuer) vollständig geltend machen kann. Um diesen Vorsteuerabzug anteilig wieder rückgängig zu machen und die Privatentnahme im gesetzlich vorgegebenen Umfang mit Umsatzsteuer zu belasten, schreibt das BMF ein spezielles Abrechnungsverfahren vor (siehe Literaturhinweis: Merkblatt „Eigenverbrauch von Solarstrom“ des Bundesverbandes Solarwirtschaft).
Rechnerisch wird dabei der gesamte Solarstrom ins Netz gespeist und an den Netzbetreiber zum vollen Einspeisevergütungssatz verkauft. Gleichzeitig wird der selbst verbrauchte Anteil vom Netzbetreiber zurückgeliefert an den Solarstrom verbrauchenden Privathaushalt (oder Gewerbebetrieb) und in Rechnung gestellt.
Fehlende Daten für die steuerliche Buchhaltung
Verwirrung entsteht nun dadurch, dass die Netzbetreiber in der Regel die beiden Beträge einfach miteinander verrechnen und den Differenzbetrag (siehe Rechnungsmuster, Tabelle 2 „zu zahlen“) an den Anlagenbetreiber überweisen, obwohl buchhalterisch für den Anlagenbetreiber die Beträge getrennt zu behandeln sind. Die meisten PV-Betreiber führen Buch nach dem Prinzip der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Abgesehen von der Abschreibung haben sie es dabei nur mit Beträgen zu tun, die auch tatsächlich als Zahlungsvorgänge auf dem Konto oder in bar stattfinden.
Anders beim Selbstverbrauch: Hier müssen die fiktiven Beträge entsprechend den umsatzsteuerlichen Vorgaben des BMF in die Buchhaltung integriert werden, obwohl die Netzbetreiber diese Zahlen in verschiedenen Abrechnungsvarianten ermitteln und am Ende in einem einzigen saldierten Betrag überweisen. Steuerlich korrekt und buchhalterisch am einfachsten für den Betreiber einer Photovoltaikanlage mit privatem Selbstverbrauch wäre es, wenn:
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erstens der Netzbetreiber den gesamten erzeugten Solarstrom mit dem vollen Satz der Einspeisevergütung abrechnen und auf ein Solaranlagengirokonto vergüten würde und
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zweitens der Netzbetreiber dem Privathaushalt den Differenzbetrag zwischen Einspeisevergütung und Selbstverbrauchsvergütung separat in Rechnung stellen würde und diese vom Privathaushalt getrennt bezahlt bekäme.
Manuelle Zahlung oder Ersatzbeleg
Weil sich die Netzbetreiber vermutlich kaum auf diese Praxis einlassen werden, sondern an den für sie bequemen Abrechnungsverfahren festhalten werden, muss der Anlagenbetreiber diese Einzelschritte für sich nachvollziehen, um an die buchhalterisch notwendigen Zahlen zu kommen. Falls für die Solarstromanlage ein separates Girokonto geführt wird, könnte auch der entsprechende Betrag vom Selbstverbraucher auf das Solaranlagenkonto überwiesen werden. Dann stimmen die Zahlungssummen auch wieder mit der korrekten Summe der Einnahmen überein und die Buchführung bleibt einfach und leicht nachvollziehbar.
Am besten ist es, die Abrechnung anhand des Rechnungsmusters nachzuvollziehen. Bei Anlagen größer 30 Kilowatt, bei denen weitere Differenzierungen der Vergütungssätze stattfinden, hilft auch der Online-Vergütungsrechner des Solarenergie-Förderverein unter www.sfv.de (unter dem Menüpunkt „Betreiber-Themen“). Damit lässt sich eine Art Ersatzbeleg für die Buchhaltung erstellen, aus dem die notwendigen Daten entnommen werden können, die ausnahmsweise nicht als echte Zahlungen auftreten.
Ertragssteuerlich (gewinnwirksam) wird der Selbstverbrauch dann als Privatentnahme unter den Einnahmen gebucht. Und in der Umsatzsteuererklärung des Folgejahres (oder in der aktuellen Umsatzsteuer-Voranmeldung) wird der zugehörige Umsatzsteuerbetrag angegeben und an das Finanzamt gezahlt.
Wird der Solarstrom in einem Gewerbebetrieb verbraucht, zu dem auch die Solarstromanlage gehört, stellt sich dieses Problem nicht, weil keine private Entnahme, sondern eine betriebliche Nutzung des Solarstroms stattfindet. Es ist aber zu erwarten, dass dieses Thema künftig Finanzämter, Photovoltaikbetreiber und Netzbetreiber noch intensiv beschäftigen wird.
Literaturhinweise
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BSW-Merkblatt zum Eigenverbrauch von Solarstrom:
http://www.solartechnikberater.de/uploads/tx_sbdownloader/Merkblatt_Eigenverbrauch_Feb2011.pdf
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BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Eigenverbrauchs:
www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF_Startseite/Aktuelles/BMF_Schreiben/
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Steuermerkblatt Photovoltaik (Bundesverband Solarwirtschaft, 06/2011,19 Euro), erhältlich unter www.bsw-solar-shop.de
Hinweis
Dieser Beitrag erklärt auf journalistische Weise wesentliche Zusammenhänge und Fragestellungen. Wir empfehlen auch die Lektüre des zweiteiligen Grundlagenbeitrags desselben Autors zum gleichen Thema in den Ausgaben 5 und 6 (Jahrgang 2010) der Zeitschrift SONNENENERGIE.
Die Informationen wurden sorgfältig recherchiert, können und sollen aber eine individuelle Steuer- und Rechtsberatung nicht ersetzen. Eine Haftung von Autor und Verlag muss deshalb ausgeschlossen werden. Verbindliche Auskünfte erteilen Finanzämter, Steuerberater und Rechtsanwälte.
Checkliste Selbstverbrauch
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Anlagen der Baujahre 2009 – 2013 können über die gesamte Vergütungslaufzeit der Anlage beliebig Solarstrom selbst verbrauchen und dafür die besondere EEG-Vergütung in Anspruch nehmen
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Die Anlage sollte deshalb so angeschlossen werden, dass der Solarstrom ins Hausnetz eingespeist wird. Will der Betreiber anfangs oder zwischendurch den Solarstrom voll an den Netzbetreiber verkaufen, kann er die Abrechnungsmethode „Durchleitung durch Hausnetze“ anwenden.
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Selbstverbrauch des Solarstroms ist möglich durch den Anlagenbetreiber oder einen Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe der PV-Anlage (Nachbar, Mieter, Gebäudenutzer).
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Das Bundesfinanzministerium schreibt ein Abrechnungsverfahren zur korrekten umsatzsteuerlichen Erfassung des Eigenverbrauchs vor. Der Bundesverband Solarwirtschaft zeigt in einem Merkblatt die praktische Umsetzung (siehe Literaturhinweise).
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Für den Selbstverbrauch des Solarstroms muss der Betreiber die entsprechenden Beträge in den Einnahmen (Gewinnermittlung) und bei der Umsatzsteuererklärung (oder Umsatzsteuervoranmeldung) angeben.
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Falls der Netzbetreiber die Abrechnung erstellt und nur einen saldierten Betrag überweist, müssen diese Beträge manuell ermittelt werden, zum Beispiel mit Hilfe der Rechnungsvorlage oder mit Hilfe des Online-Vergütungsrechners des SFV.
Steuerliche Fragen zum Konzept „PV mieten“
Dachmieten für Photovoltaikanlagen auf fremden Dächern werden derzeit für die Dacheigentümer unattraktiv, weil die Vergütungserlöse der Anlagenbetreiber, aus denen auch die Pacht (Miete) für das Dach bestritten werden muss, stark gesunken sind. In der Vergütung für den Selbstverbrauch von Solarstromanlagen hat der Landesverband Franken der DGS eine für beide Seiten lukrative Alternative entdeckt (SONNENENERGIE 2/11).
Statt einem Pachterlös für das Dach, erhält der Dacheigentümer vom Betreiber der Solarstromanlage das Recht, den Solarstrom direkt zu verbrauchen und dabei die Stromkostenersparnis (den in der Tabelle ermittelten Bonus) wahrzunehmen.
Steuerlich kein Unterschied
Weil der Dacheigentümer Vorteile aus der Nutzung der Photovoltaikanlage zieht, die ein fremder Investor auf seinem Dach errichtet, wird das Konzept „PV mieten“ genannt. Die Miete, die der Dacheigentümer an den Anlagenbetreiber bezahlt, besteht in der Differenz zwischen der Vergütung bei Volleinspeisung des Solarstroms und der Vergütung bei Selbstverbrauch des Solarstroms. Das ist genau der Betrag, den ein Anlagenbetreiber umsatz- und ertragssteuerlich für die „Entnahme“ verbuchen müsste.
Daraus ergibt sich schon: Steuerlich ändert auch „PV mieten“ nichts an der Behandlung einer Photovoltaikanlage mit Selbstverbrauch. Der wesentliche Unterschied ist hier, dass Anlagenbetreiber und Solarstromnutzer nicht dieselbe Person sind. Für den Anlagenbetreiber ist das steuerliche Ergebnis finanziell gleichbedeutend mit der Volleinspeisung, wobei er statt einem einzigen Kunden jetzt zwei hat: den Netzbetreiber und den Dacheigentümer.
Zwei Kunden und zwei Lieferanten
Der Dacheigentümer hat statt einem künftig zwei Lieferanten: den Stromversorger, der ihn über das öffentliche Netz beliefert, sowie den Photovoltaikbetreiber auf seinem Dach. Weil der Solarstrom für ihn günstiger ist und sich über die Vertragslaufzeit (20 Jahre) nicht verteuert, ergeben sich für ihn in vielen Fällen deutlich höhere Kosteneinsparungen, als er über eine Vermietung des Daches nach bisher üblicher Art an Mieteinnahmen erzielen könnte.
Quelle:
Ausgabe 2011/5 -
Kategorie: EEG
Artikel eingestellt am: 17.10.2011 von: Anne Heil u. Bernd Dussel
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Artikel eingestellt am: 12.03.2011 von: Elisabeth Jackson
Röttgen legt Eckpunkte für Solarförderung vor
Gemeinsam mit dem Bundesverband Solarwirtschaft hat sich die Politik auf eine weitere Anpassung der Photovoltaik-Einspeisevergütung verständigt. Zum 1. Juli könnte die Solarförderung bis zu 15 Prozent sinken. Bundesumweltminister Norbert Röttgen (CDU) präsentierte am Mittag gemeinsam mit dem Präsidenten des Bundesverbands Solarwirtschaft (BSW-Solar) seine Pläne, wie die Photovoltaik-Vergütung weiter an die Marktsituation angepasst werden soll. Beide Seiten hätten sich verständigt, die im „atmenden Deckel“ vorgesehene flexible Degression für den Jahreswechsel auf den 1. Juli 2011 vorzuziehen. Demnach könnte es zur Jahresmitte eine erneute Absenkung der Solarförderung um bis zu 15 Prozent geben, wie Röttgen ausführte. Dafür müsste die Bundesnetzagentur den Zubau bei Photovoltaik-Anlagen allerdings auf mehr als 7500 Megawatt in diesem Jahr schätzen. Als Ausgangswert für ihre Gesamtjahresschätzung wird die Bundesnetzagentur die neu installierten Photovoltaik-Anlagen in den Monaten März bis Mai 2011 nehmen. Wegen der längeren Planungszeiten soll für Photovoltaik-Freiflächenanlagen eine längere Übergangsfrist gelten und die Absenkung erst zum 1. September erfolgen, wie Röttgen ausführte. Mit dem heutigen Tag würden die Ressortabstimmungen der „Eckpunkte für eine kurzfristige Änderung des EEG bei Photovoltaik und beim Grünstromprivileg zur Kostendämpfung“ beginnen.
Der Umweltminister lobte die Solarbranche als vorbildlich. Der BSW-Solar war mit dem Angebot einer vorgezogenen Kürzung der Solarförderung auf die Politik zugegangen, nachdem der Photovoltaik-Zubau im vergangenen Jahr deutlich über der Zielmarke von 3500 Megawatt gelegen hat. Röttgen betonte, dass an der Förderung der Photovoltaik festgehalten werden soll, diese allerdings mit wirtschaftlicher Vernunft erfolgen müsse. Allerdings werde mit dem Vorgehen, nun die Chance des „atmenden Deckels“ genutzt, um flexibel eine weitere Marktanpassung vornehmen zu können. Röttgen verwies darauf, dass binnen zweier Jahre im Falle eines weiterhin starken Marktwachstums der Photovoltaik die Solarförderung um bis zu 57 Prozent gekürzt wird. Der Minister zeigte sich optimistisch, dass seine Gesetzesvorlage diesmal schneller durch den Bundestag geht. Mit Blick auf die Gespräche mit Umweltpolitikern aus der Union und FDP sagte er: „Es ist Wohlwollen zu erkennen, das Angebot anzunehmen.“ Die Gefahr einer erneuten Ralley vor dem 1. Juni wies Röttgen zurück. Ein starker Zubau in den Monaten März bis Mai würde automatisch zu einer höheren Absenkung führen. Zudem gebe es die Möglichkeit, die Degression zum Jahresende zu korrigieren, wenn sich die Schätzungen der Bundesnetzagentur als falsch erwiesen. Die Basisdegression zu diesem Zeitpunkt betrage neun Prozent. Die maximale Obergrenze für die Kürzung der Einspeisevergütung bis zum 1. Januar 2012 beträgt dabei 24 Prozent.
Der Präsident des BSW-Solar, Günther Cramer, zeigte sich zufrieden mit dem Kompromiss. Er räumte ein, dass die Photovoltaik momentan noch nicht wirtschaftlich sei. Daher habe der Verband der Politik die Kürzungen angeboten. Es gehe darum, den Markt für den weiteren Photovoltaik-Ausbau in Deutschland für die kommenden Jahre zu erhalten. Außerdem sollte unbedingt eine Deckelung vermieden werden, so Cramer bei der Vorstellung der Eckpunkte. Röttgen ergänzte, dass es sich bei den jetzigen Plänen, um „effektive Kostendämpfungsmaßnahmen“ handelt. Die Einsparungen für die Stromverbraucher durch das Vorziehen der Absenkung könnten je nach Höhe des Photovoltaik-Zubaus in den kommenden 20 Jahren im Milliardenbereich liegen, so Röttgen. Allerdings wollte er seine Prognose, wie viele neue Photovoltaik-Anlagen in diesem Jahr in Deutschland installiert werden, nicht preisgeben.
Quelle:
http://www.photovoltaik.eu
Artikel eingestellt am: 23.01.2011 von: Elisabeth Jackson
Einspeisevergütung ab 01.01.2011
Volleinspeisung: Eigenverbrauch
Gebäude bis 30 kWp 28,74€ bis 30% 12,36€ / über 30% 16,74€
Gebäude bis 100 kWp 27,33€ bis 30% 10,95€ / über 30% 15,33€
Gebäude bis 1000 kWp 25,86€ bis 30% 9,48€ / über 30% 13,86€
Gebäude > 1000 kWp 21,56€
Freiflächen 21,11€
Konver.fläche 22,07€
Artikel eingestellt am: 22.02.2011 von: Elisabeth Jackson
Solarindustrie mit Röttgen einig
Am Donnerstag werden Bundesumweltminister Norbert Röttgen (CDU) und der Präsident des Bundesverbands Solarwirtschaft (BSW-Solar), Günther Cramer, ihre Pläne zur weiteren Absenkung der Photovoltaik-Einspeisevergütung der Öffentlichkeit präsentieren. Vorab kamen jedoch bereits weitere Details ans Licht. Die „Financial Times Deutschland“ (Mittwochausgabe) zitiert aus dem Eckpunktepapier des Umweltministeriums: "Die Absenkung zum 1. Juli kann bis zu 15 Prozent betragen und richtet sich nach der jeweiligen Marktentwicklung in den Monaten März, April und Mai 2011." Für die maximal mögliche Kürzung der Solarförderung müsste der Zubau bei Photovoltaik-Anlagen in diesem Jahr auf mehr als 7500 Megawatt geschätzt werden. Zum Jahresende soll dann erneut gekürzt werden – allerdings dann voraussichtlich nur noch um neun Prozent.
Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) war nach massiven Angriffen von außen wegen der hohen Kosten des Photovoltaik-Ausbaus auf die Politik zugegangen, um über eine schnellere Anpassung der Einspeisevergütung zu verhandeln. Der Verband und die Solarindustrie in Deutschland wollen damit auch deutlich drastischeren Maßnahmen wie eine Deckelung des Photovoltaik-Zubaus, der gerade vom Wirtschaftsflügel der Union immer wieder ins Gespräch gebracht wird, verhindern. Die Fachpolitiker der CDU/CSU-Bundestagsfraktion sind nach dem FTD-Bericht von Röttgen am Dienstag über die Pläne informiert worden. Die Abgeordneten hätten dabei signalisiert, dass sie das Gesetz ohne Änderungswünsche unterstützen würden. SPD und Grüne haben in den vergangenen Wochen ebenfalls eine vorgezogene Anpassung der Solarförderung gefordert. Nach Informationen der photovoltaik soll die Vorlage von Röttgen aller Voraussicht am 23. Februar im Umweltausschuss des Bundestages debattiert werden. Eine Verabschiedung der Änderung der Photovoltaik-Vergütung könnte demnach im März im Bundestag beschlossen werden. (Sandra Enkhardt)
Quelle:
http://www.photovoltaik.eu/nachrichten/details/beitrag/fdp-minister-will-eeg-abschaffen_100004418/
Artikel eingestellt am: 20.01.2011 von: Elisabeth Jackson
Die Lüge vom teuren Ökostrom. Warum die Stromrechnung wirklich so hoch ist.
Eine Sendung vom 21.10.2010, Monitor Nr. 613 des wdr
Quelle:
http://www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2010/1021/strom.php5
Artikel eingestellt am: 20.11.2010 von: Elisabeth Jackson
Einspeisevergütung 2011
Bundesnetzagentur veröffentlicht neue Photovoltaik-Zubauzahlen; Senkung der Solarstrom-Vergütung um 13 % zu erwarten
Die Bundesnetzagentur hat am 30. September 2010 die Zubauzahlen von Solarstromanlagen für die Monate Juni, Juli und August veröffentlicht. Auch wenn die Meldungen vorläufigen Charakter haben, wird die Degression des Photovoltaik-Einspeisetarifs zum Jahreswechsel gemäß § 20 Absatz 2 und 3 EEG aller Voraussicht nach 13 Prozent betragen und damit das Maximum erreichen, berichtet das Marktforschungsunternehmen EuPD Research. Im aktuellen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist eine ordentliche Degression von neun Prozent vorgesehen. Übersteigt das Marktvolumen den von der Bundesregierung anvisierten Korridor von 3,5 GWp neu installierter Photovoltaik-Leistung, steigt die Degression um jeweils einen Prozentpunkt je zusätzlich installiertem Gigawatt. Bei einem Zubau von mehr als 6.500 MWp erreicht die Degression damit das Maximum von 13 Prozent.
Marktvolumen übersteigt den von der Bundesregierung anvisierten Korridor beträchtlich
Maßgeblich für die Berechnung des Zubaus sind die Monate Juni, Juli, August und September. Der Zubau dieser vier Monate wird mit dem Faktor drei multipliziert. Mit einer gemeldeten Leistung von 2.120 MWp im Juni, 670 MWp im Juli und 360 MWp im August liegt Zubau für diese drei Monate bei 3.150 MWp. Bereits ohne Berücksichtigung des Zubaus im September werden damit die hochgerechnet 6.500 MWp überschritten. Ausgehend von einer 13-prozentigen Degression ergeben sich daraus laut EuPD Research für 2011 folgende Solarstrom-Vergütungssätze.
Ab 2011 gelten laut Bundesnetzagentur folgende neue Sätze für die Vergütung von Photovoltaikanlagen:
- Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen: 0,22 €
- Sonstige Freiflächenanlagen: 0,21 €
- Photovoltaik-Aufdachanlagen bis 30 kWp: 0,286 €
- Aufdachanlagen > 30kW bis 100 kWp: 0,272 €
- Aufdachanlagen > 100 kWp bis 1.000 kWp: 0,257
- Aufdachanlagen > 1.000 kWp: 0,227
(Angaben ohne Gewähr)
Quelle:
http://www.solarserver.de/solar-magazin/nachrichten/aktuelles/bundesnetzagentur-veroeffentlicht-neue-photovoltaik-zubauzahlen-senkung-der-solarstrom-verguetung-um-13-zu-erwarten.html
Artikel eingestellt am: 07.07.2010 von: Elisabeth Jackson
Photovoltaik auf und im Dach ist steuerlich gleich
Bislang werden gebäudeintegrierte Solarthermie- und Fotovoltaiksysteme steuerlich anders behandelt als aufgeständerte separate Anlagen. Systeme, die das Dach oder die Fassade ersetzen galten bislang als Teil der Gebäudehülle und waren über 30 Jahre abzuschreiben. Nun sind sie als bewegliche Wirtschaftsgüter und über 20 Jahre abschreibbar. Das erklärte Tobias Romeis, Sprecher des Bundesfinanzministeriums, gegenüber EnBauSa.
Es gebe einen entsprechenden Beschluss der Referatsleiter, sagte Romeis und betonte, dass damit die neue Regelung verbindlich sei. Ein Bundesland habe noch um Übergangsfristen gebeten. Die Änderung trete für neu gebaute Anlagen sofort in Kraft, erklärte Romeis weiter. Offen ist derzeit noch, ob auch bereits installierte Systeme von der neuen Regelung profitieren können, "da besteht noch Klärungsbedarf", meint Romeis.
Auswirkungen hat diese Änderung vor allem für Fotovoltaikanlagen. Deren Betreiber können sich als Kleinunternehmer anmelden und dachintegrierte Anlagen nun zügiger als bewegliches Wirtschaftsgut abschreiben. Die Hersteller von dachintegrierten Fotovoltaik-Systemen haben bislang mit den Kosten zu kämpfen, die Lösungen sind aufgrund der Integration teurer als gewöhnliche Dachdeckung. Dazu kamen noch die steuerlichen Nachteile.
Die Regelung sei aus Gründen der Gleichbehandlung auf jeden Fall begrüßenswert, kommentiert der Architekt und EnBauSa-Blogger Alfred Kerschberger. Aus architektonischer Sicht hätten aufgeständerte und integrierte Lösungen Vor- und Nachteile. Ziegeldächer seien toleranter gegen eindringendes Wasser, das würde wegen des Wasserführungsprinzips durch Überlappung gut abgeleitet. Auch erfordere eine Aufständerung weniger Koordination und Schnittstellen. Die Integration sei dagegen eleganter, aber auch teurer. "Fast noch wichtiger als die Dachintegration wäre es aber, gegen die verunstaltenden Puzzles auf den Dächern anzugehen", sagt Kerschberger. Ihn stören die Flickenteppiche, die noch den letzten Quadratmeter über Gauben und Winkeln ausnutzen, um Fotovoltaik-Module unterzubringen. "Damit kann man auch architektonisch simple Häuser gestalterisch kaputtmachen", warnt er.
Quelle: EnBauSa GmbH | Pia Grund-Ludwig 2010
Artikel eingestellt am: 17.07.2010 von: Elisabeth Jackson
Vermittlungsausschuss beschließt Einigungsvorschlag zur Photovoltaik-Vergütung: 3 % geringere Kürzung bis Ende September
Die Kürzung der Photovoltaik-Einspeisevergütung soll nun in zwei Schritten erfolgen - rückwirkend zum 1. Juli sowie zum 1. Oktober. Bundestag und Bundesrat müssen dem Kompromiss noch zustimmen.
Röttgen hat sich bei der Kürzung der Solarförderung weitgehend durchgesetzt. Am Abend haben sich die Mitglieder des Vermittlungsausschusses auf einen Kompromiss bei der Solarförderung geeinigt. Demnach soll die Absenkung der Einspeisevergütung zeitlich gestaffelt werden, wie der Bundesrat mitteilte. Zum 1. Juli werde die Förderung rückwirkend für Photovoltaik-Dachanlagen um 13 Prozent, für Freiflächenanlagen allgemein um zwölf Prozent und auf Konversionsflächen um acht Prozent reduziert. Zum 1. Oktober soll die Vergütung dann nochmals um jeweils drei Prozent sinken, wie der Kompromiss von Bundestag und Bundesrat vorsieht.
Das Parlament werde sich voraussichtlich in seiner Sitzung am Donnerstag mit dem Einigungsvorschlag befassen. Der Bundesrat, der den Vermittlungsausschuss angerufen hatte, formal aber nicht zustimmungspflichtig bei der EEG-Novelle ist, soll sich dann am Freitag mit dem Kompromiss befassen.
Quelle: http://www.photovoltaik.eu/nachrichten (Sandra Enkhardt)
Artikel eingestellt am: 07.07.2010 von: Elisabeth Jackson
Eigenverbrauch - Solarstrom selbst nutzen
Solarstrom selbst nutzen - von Strompreiserhöhungen unabhängig werden
Bundeskabinett beschließt den Eigenverbrauch von Solarstrom ab Mitte diesen Jahres noch stärker zu fördern
Bereits seit Anfang des letzten Jahres ist es möglich den Strom der eigenen Photovoltaikanlage selbst zu nutzen und dafür trotzdem noch eine Vergütung zu erhalten. Angesichts steigender Strompreise eine clevere Entscheidung. Nach dem Willen der Bundesregierung soll dies noch stärker gefördert werden.
Eigenverbrauch von Solarstrom rechnet sich!
Die Möglichkeit die erzeugte Energie einer Photovoltaikanlage auch teilweise selbst verbrauchen zu können,nutzten im letzten Jahr bereits zahlreiche Kunden des Unternehmens Frischkorn, das schon früh auf die Vorteile dieser Einspeisevariante aufmerksam machte. Jetzt hat die aktuelle Bundesregierung beschlossen diese Regelung zum 1. Juli 2010 noch stärker auszubauen. Jede selbst erzeugt und verbrauchte Kilowattstunde soll ab diesem Datum mit einem Betrag von 20,88 Cent vergütet werden. Rechnet man noch die vermiedenen Kosten für die eingesparte Strommenge aus dem öffentlichen Netz hinzu, so erhält man beim derzeitigen Strompreis einen Gesamtertrag von ca. 40,88 Cent pro Kilowattstunde. Da die Vergütung für ins Netz eingespeiste Energie nur noch 32,88 Cent pro Kilowattstunde betragen soll, ergibt sich ein Vorteil für die selbst genutzte Energie von ca. 8 Cent. Dieser Vorteil vergrößert sich im Laufe der Jahre weiter mit steigendem Strompreis.
Einnahmenvergleich für eine Kilowattstunde
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Netzeinspeisung |
Eigenverbrauch |
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Vergütung: |
32,88 Cent |
20,88 Cent |
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ersparte Stromkosten ca. |
-- |
20,00 Cent |
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Gesamt: |
32,88 Cent |
40,88 Cent |
Wie erfolgt die Abrechnung?
Um den Anteil des Eigenverbrauchs feststellen zu können, wird zunächst wie bisher ein weiterer Zähler installiert der die erzeugte Gesamtenergie der Photovoltaikanlage ermittelt. Zusätzlich wird der vorhandene Bezugszähler durch einen so genannten Zweirichtungszähler ersetzt. Dieser Zähler hat zwei Zählwerke, das eine zeigt die ins öffentliche Netz eingespeiste, das andere die aus dem Netz bezogene Energiemenge an. Zur Berechnung des Eigenverbrauchs wird von der am ersten Zähler gemessenen Gesamtenergie, die angezeigte Einspeisemenge des Zweirichtungszählers abgezogen.
Quelle: http://frischkorn.de/kategorie2/0000009bb10d5d102/index.html
Artikel eingestellt am: 05.07.2010 von: Elisabeth Jackson
Solarinitiative Rheinland-Pfalz 2015 - Förderprogramm
Förderprogramm Dachsanierung:
Ab 1. Juli 2010 können Hausbesitzer einen Zuschuss von 1.500 Euro für eine energetische Dachsanierung im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage beantragen. Die Fördersumme unterstützt all jene, die geeignete Dachflächen besitzen, vor der Installation einer Solaranlage aber zunächst das Dach energetisch sanieren wollen, um so Energie zu sparen.
Quelle: http://www.unserener.de/solarinitiative/
Artikel eingestellt am: 02.07.2010 von: Elisabeth Jackson
Kürzung der Photovoltaik-Förderung von Bundesrat gestoppt
Die von der Koalition aus CDU/CSU und FDP geplanten Einschnitte bei der Förderung von Photovoltaik in Deutschland hat am 04.06.2010 der Bundesrat vorerst gestoppt. Dies meldet das unabhängige Verbraucherportal verivox. Um eine moderatere Kürzung der Zuschüsse zu erreichen, habe die Länderkammer am heutigen Freitag in Berlin den Vermittlungsausschuss angerufen.
Dem mit den Stimmen von Union und FDP im Bundestag beschlossenen Gesetz zur Novellierung des EEG zufolge sollten die staatlichen Zuschüsse zum 1. Juli um bis zu 16 Prozent reduziert werden. Vorgesehen ist dabei, die Förderung von Solarstromanlagen auf Dächern um 16 Prozent zu kürzen. Für Solarstromparks auf Freiflächen liegt der Kürzungssatz bei 15 Prozent und für Anlagen auf Konversionsflächen bei 11 Prozent. Bei Photovoltaik Anlagen auf Ackerflächen ist gar keine Vergütung mehr vorgesehen.
Der Bundesrat beschloss vor allem mit den Stimmen der ostdeutschen und SPD-geführten Länder die Anrufung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat. Die Länder drängen unter anderem darauf, dass die Kürzungen geringer ausfallen als in dem vom Bundestag bereits beschlossenen Gesetz.
Die Länderkammer setzt sich dafür ein, die Absenkung auf höchstens zehn Prozent zu begrenzen, weil sonst die Wettbewerbsfähigkeit der Branche gefährdet werde. Die geplante Senkung der Einspeisevergütung hatte in den vergangenen Wochen bei Solarindustrie und Umweltverbänden Proteste ausgelöst.
Das Gesetz kann nun voraussichtlich nicht wie geplant in Kraft treten. In Kreisen der Bundesregierung hieß es aber, die Kürzungen könnten auch rückwirkend greifen.
Das Gesetzesverfahren wird sich jetzt verzögern: Der Bundesrat ist zwar nicht zustimmungspflichtig - und kann das Verfahren damit nicht komplett stoppen. Kommt im Vermittlungsausschuss kein Kompromiss zustande und legt die Länderkammer dann Einspruch ein, kann dieser vom Bundestag mit absoluter Mehrheit wieder zurückgewiesen werden.
Quelle: dpa, reuters, verivox, heute.de
Artikel eingestellt am: 07.06.2010 von: Elisabeth Jackson
Bundesrat fordert Vermittlungsausschuss an
Der Bundesrat beschloss in seiner Sitzung vom 4. Juni 2010, den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Der Vermittlungsausschuss soll nun über folgende Änderungen beraten:
•Vergütungsabsenkung für alle PV-Anlagen einheitlich auf 10 %
•Verlängerung der Frist zur Streichung des Vergütungsanspruchs für Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen, die sich auf vor den 1. Juli (statt vor dem 25. März 2010) beschlossenen Bebauungsplänen befinden
•Einführung einer differenzierten Einspeisevergütung für sogenannte „Freiflächenanlagen“ in § 32 Abs. 3 EEG 2009.
Die EEG-Novelle könnte daher nur dann wie vorgesehen zum 1. Juli 2010 in Kraft treten, wenn bis dahin der Vermittlungsausschuss tagen und das weitere Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen werden könnte. Dies scheint immer unwahrscheinlicher. Aber auch ein späteres Inkrafttreten der EEG-Novelle nach dem 1. Juli ließe die Möglichkeit zu, im Gesetz die rückwirkende Geltung bestimmter Änderungen (z.B. der Degression der Vergütung um 16 %) vorzusehen.
Das EEG ist ein nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz.
Sollte der Bundesrat eine Änderung der EEG-Novelle empfehlen, kann der Bundestag diese mehrheitlich überstimmen.
Quelle: http://www.sfv.de/artikel/bundestag_beschliet_neue_solarstromverguetung_ab_172010.htm
Artikel eingestellt am: 05.06.2010 von: Elisabeth Jackson